FAQ – Fragen und Antworten
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- FAQ – Fragen und Antworten
Allgemeines
Wenn sich alle Teilnehmer*innen und die Erzeugungsanlage an einem Objekt/am gleichen Grundstück befinden bzw. über eine gemeinsame Hauptleitung angeschlossen sind (wie z.B. in Mehrfamilienhäusern):
- Gemeinschaftliche-Erzeugungsanlage
mit dem Vorteil, dass das Netzentgelt zur Gänze entfällt, weil für diese Anteile das öffentliche Netz auch gar nicht genutzt wird.
Wenn Erzeuger und Verbraucher nicht am selben Grundstück bzw. nicht über eine gemeinsame Hauptleitung angeschlossen sind oder mehr als eine Erzeugungsanlage teilnehmen soll:
- Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
Kann entweder lokal (gleicher Trafostationsbereich) oder regional (gleiches Umspannwerk) sein. In diesem Fall gelten für die zugeordneten Anteile (Bezug aus der Energiegemeinschaft) entweder die lokalen oder regionalen Ortstarife.
Wenn Erzeuger und Verbraucher nicht am selben Umspannwerk (aber im selben Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers) sind:
- Bürgerenergiegemeinschaft
diese ist nicht auf erneuerbare Energie beschränkt und es darf über die Grenzen eines Umspannwerkes hinweg Energie getauscht werden.
Bei einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen natürliche Personen, Klein- und Mittelunternehmen, Gemeinden und juristische Personen öffentlichen Rechts teilnehmen.
Für Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein, Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind daher von der Teilnahme ausgeschlossen.
An einer Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen teilnehmen, die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.
Nein, es ist nicht notwendig, dass die Teilnehmenden einer EEG vom selben Energielieferanten versorgt werden. Alle bisherig bestehenden Bezugs- und Einspeisevereinbarungen mit dem Energieversorgungsunternehmen bleiben bestehen und müssen NICHT GEKÜNDIGT werden.
Ja, ab dem 01.01.2024 ist die Teilnahme mit einem Verbrauchs- oder Erzeugungszählpunkt an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
An einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) dürfen alle Energieerzeugungsanlagen teilnehmen, die erneuerbaren Strom produzieren. Das beinhaltet beispielsweise PV-Anlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraft oder Biogasanlagen.
Hier kann zwischen zwei Aufteilungsschlüsseln gewählt werden:
Dynamisch: jede*r Teilnehmer*in erhält, aliquot zu seinem aktuellen Strombedarf auf Viertelstundenbasis, Strom aus der Energiegemeinschaft. Folglich bekommen größere Verbraucher einen größeren Anteil des Stroms aus der Energiegemeinschaft.
Statisch: Hier wird vorab festgelegt, welche*r Teilnehmer*in welchen Anteil, an dem in jener Viertelstunde in der Energiegemeinschaft produzierten Strom, zugeteilt bekommt. Der Nachteil hierbei kann sein, dass obwohl in der Energiegemeinschaft Bedarf besteht, der Strom nicht zur Gänze in der Energiegemeinschaft verbraucht werden kann.
Die Energie Zukunft Niederösterreich empfiehlt den dynamischen Aufteilungsschlüssel. So ist sichergestellt, dass die produzierte Energie auch bestmöglich in der Energiegemeinschaft genutzt wird.
Wenn Sie bei unseren Projekten eine Energiegemeinschaft in Ihrer Nähe gefunden haben und diese gerade Mitglieder aufnimmt, dann können Sie über den Button „Jetzt unverbindlich vormerken“ Ihr Interesse bekunden. Sobald ein Beitritt möglich ist, bekommen Sie nach der Interessensbekundung von der Energiegemeinschaft eine Einladung um beizutreten. Nach Unterzeichnung der notwendigen Dokumente, sind Sie Mitglied im Verein bzw. in der Genossenschaft der Energiegemeinschaft und Ihre Zählpunkte werden in den Anmeldeprozess zum Strom tauschen aufgenommen.
Hier finden Sie alle unsere Projekte im Überblick:
https://energiegemeinschaften.ezn.at/
Wenn Sie nicht mehr Teil der Energiegemeinschaft sein wollen oder können, beispielsweise wegen eines Umzugs, dann sind die Kündigungsfristen, welche in den Statuten des Vereins oder den Satzungen der Genossenschaft, sowie den Bezugs- und Einspeisevereinbarungen zu beachten. Diese werden individuell von der Energiegemeinschaft festgelegt.
Netzbetreiber und Abrechnung
Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt in lokalen EEGs, also jenen die auf Trafoebene Strom tauschen, reduzieren sich um 57 %.
Für regionale EEGs, welche im Bereich eines Umspannwerks Strom tauschen, reduziert sich das Netzentgelt auf den Netzebenen 6 und 7 um 28 %, auf den Netzebenen 4 und 5 um 64 %.
Für Bürgerenergiegemeinschaften gibt es keine Reduktion der Netznutzungsentgelte.
Ja, die Teilnehmenden einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
Ab 2024 ist es jedoch möglich, über eine Bürgerenergiegemeinschaft Strom netzbetreiberübergreifend zu tauschen.
Bevor die Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber angemeldet wird, muss entschieden werden, ob es sich um eine lokale oder einer regionale EEG handelt. Dies wird entschieden, je nachdem, ob die Mitglieder über einen gemeinsamen Trafo oder über ein Umspannwerk versorgt werden.
Mischformen sind nicht möglich.
Der Netzbetreiber muss Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät ausstatten, ungeachtet des Projektplans über die Ausrollung von Smart-Metern.
Ist noch kein Smart Meter bei einem Zählpunkt installiert, welcher Teil einer EEG werden soll, hat der Netzbetreiber das intelligente Messgerät binnen zwei Monaten zu installieren.
Ja, da die Abrechnung der EEG über Viertelstundenwerte erfolgt – dafür muss der Smart-Meter auf Opt-In gestellt sein.
Verwaltung einer Energiegemeinschaft
Das hängt von der jeweiligen rechtlichen Organisationsform der Energiegemeinschaft ab. Wird beispielsweise der Verein als Rechtsform gewählt, dann werden die Entscheidungen vom Vorstand bzw. der Generalversammlung getroffen.
Ja, du kannst den Strom innerhalb der Energiegemeinschaft an andere Mitglieder, wie Freunde oder Familie, weitergeben. Dein zugeteilter Anteil an der erzeugten Energie wird anhand der vom Netzbetreiber übermittelten Daten erfasst und auf der Rechnung dargestellt. Es gibt keine Vorgaben zur Preisgestaltung – du entscheidest, ob du den Strom verschenken oder zu einem bestimmten Preis weitergeben möchtest. Zudem kannst du dank der Mehrfachteilnahme auch in mehreren Energiegemeinschaften gleichzeitig teilnehmen.
Grundsätzlich können sowohl Vereine, Genossenschaften, sowie Kapital- und Personengesellschaften als Rechtspersönlichkeit für die EEG genutzt werden. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Energiegemeinschaft nicht gewinnorientiert handelt. Aufgrund der relativ einfachen Verwaltung wird häufig der Verein als juristische Person herangezogen, wobei auch viele Energiegemeinschaften eine Genossenschaft gründen.
Ja, der Aus- oder Eintritt eines neuen Mitglieds ist sofort bekannt zu geben, da dies beim Netzbetreiber gemeldet werden muss.
Werden Änderungen der Teilnehmerstruktur nicht bekannt gegeben, führt das zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokationen.
Wird die Abrechnung innerhalb der Energiegemeinschaft selbst gemacht, wird hierfür das EDA Portal genutzt.
Wenn die Abrechnung über die Energie Zukunft Niederösterreich GmbH erfolgen soll, werden die Daten von uns, über eine Schnittstelle zum Netzbetreiber, eingeholt und in Form von Rechnungen zur Verfügung gestellt.